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Teilrevision Gemeindeverfassung
Teilrevision der Gemeindeverfassung der Einwohnergemeinde Lauperswil
In Anwendung von Artikel 45 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV; BSG 170.111) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass die Gemeindeverfassung der Einwohnergemeinde Lauperswil wie folgt angepasst wurde:
Artikel 20 und Anhang I (Kommission Rechnungsprüfungkommission)
Der Grosse Rat des Kantons Bern hat die Revision des Datenschutzgesetzes des Kantons Bern (KDSG) beschlossen. Der Regierungsrat hat die Änderungen per 1. September 2026 in Kraft gesetzt. Die grösste Neuerung betrifft die Zuständigkeit der Datenaufsichtsstelle. Ab Inkrafttreten des neuen KDSG ist die kantonale Datenschutzbehörde für alle gemeinderechtlichen Organe mit weniger als 25’000 Angehörigen zuständig. Bisher wurde die Aufsicht des Datenschutzes vom Rechnungsprüfungsorgan der Gemeinde Lauperswil wahrgenommen, was entsprechend in der Gemeindeverfassung vermerkt war.
Aufgrund der Anpassungen des übergeordneten Rechts hat die Gemeinde die Gemeindeverfassung im Bereich Datenschutz anzupassen. Die Gemeinde hat diesbezüglich keinen Spielraum. Aus diesem Grund hat der Gemeinderat in Anwendung von Artikel 52 Absatz 3 des Gemeindegesetzes des Kantons Bern vom 16. März 1998 mit Beschluss vom 1. September 2026 folgende Anpassungen beschlossen:
- Artikel 20: Streichung des Artikels bezüglich Datenschutzaufsichtsstelle
- Anhang I: Anpassung Aufgaben und Befugnisse (Streichung Bereich Datenschutz) der ständigen Kommission „Rechnungsprüfungskommission»
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung hat die vorstehende Änderung mit Verfügung vom 28. September 2026 ebenfalls genehmigt. Die Inkraftsetzung erfolgt, unter Vorbehalt der unbenutzten Beschwerdefrist, rückwirkend per 1. September 2026.
Die Unterlagen sind untenstehend sowie am Schalter der Gemeindeverwaltung einsehbar.
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Publikation schriftlich und begründet Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Emmental, Dorfstrasse 21, Postfach 95, 3550 Langnau i.E., erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung und eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Lauperswil, 12. Oktober 2026
Der Gemeinderat