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Teilrevision Datenschutzreglement und Verordnung zur Internet-Bekanntgabe von öffentlichen Informationen der Einwohnergemeinde Lauperswil
In Anwendung von Artikel 45 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV; BSG 170.111) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass nachfolgende Erlasse der Einwohnergemeinde Lauperswil angepasst wurden. Der Grosse Rat des Kantons Bern hat die Revision des Datenschutzgesetzes des Kantons Bern (KDSG) beschlossen. Der Regierungsrat hat die Änderungen per 1. September 2026 in Kraft gesetzt. Die Änderungen betreffen einzelne Bereiche der nachfolgenden Erlasse.
Datenschutzreglement der Einwohnergemeinde Lauperswil
- Artikel 9: Ersatzlos gestrichen
- 10 ff.: Anpassung der Artikelnummerierung aufgrund Streichung von Artikel 9
- Redaktionelle Änderungen (Artikelverweise zum neuen Datenschutzgesetz des Kantons Bern)
Verordnung zur Internet-Bekanntgabe von öffentlichen Informationen der Einwohnergemeinde Lauperswil
- Artikel 10: Ersatzlos gestrichen
- Redaktionelle Änderungen (Artikelverweise und Bezeichnungen zum neuen Datenschutzgesetz des Kantons Bern)
Aufgrund der Anpassungen des übergeordneten Rechts hat die Gemeinde die Anpassungen im Bereich Datenschutz der vorstehenden Reglemente und Verordnungen vorzunehmen. Die Gemeinde hat diesbezüglich keinen Spielraum. Aus diesem Grund hat der Gemeinderat in Anwendung von Artikel 52 Absatz 3 des Gemeindegesetzes des Kantons Bern vom 16. März 1998 mit Beschluss vom 1. September 2026 die vorstehenden Anpassungen beschlossen. Die Zuständigkeit für den Erlass der Teilrevision der Verordnung zur Internet-Bekanntgabe von öffentlichen Informationen liegt ebenfalls in der Kompetenz des Gemeinderates. Die Inkraftsetzung erfolgt, unter Vorbehalt der unbenutzten Beschwerdefrist, rückwirkend per 1. September 2026.
Die Unterlagen können untenstehend sowie am Schalter der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Publikation schriftlich und begründet Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Emmental, Dorfstrasse 21, Postfach 95, 3550 Langnau i.E., erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung und eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Lauperswil, 1. September 2026
Der Gemeinderat
Unterlagen