Die Schule ist so bald als möglich telefonisch zu benachrichtigen. Die Eltern geben der Klassenlehrperson die Entschuldigungsgründe bekannt. Die Schulleitung kann eine schriftliche Entschuldigung und in besonderen Fällen ein Arztzeugnis verlangen. Der nicht besuchte Unterricht wird als entschuldigte Absenz im Beurteilungsbericht eingetragen. Die Schüerinnen und Schüler bzw. deren Eltern sind dafür besorgt, dass die Unterrichtsinhalte nachgeholt werden, es gilt das Holprinzip.
Die Gesetzgebung will den Eltern die Verantwortung übertragen, gewisse Tätigkeiten und Anlässe in einem beschränkten Ausmass stärker zu gewichten als den Schulbesuch. Diese Möglichkeit bedeutet aber nicht, dass Schülerinnen und Schüler nach eigenem Belieben der Schule fernbleiben können, sondern, dass die Dispensation in der Verantwortung der Eltern wahrgenommen wird.
Die fünf Halbtage können ohne Gesuchstellung und ohne Angabe von Gründen (einzeln oder zusammenhängend) frei gewählt werden. Die Klassenlehrperson ist spätestens am Vortag über den beabsichtigten Bezug zu orientieren.
Eine Übertragung nicht bezogener Halbtage auf ein nachfolgendes Schuljahr ist nicht gestattet. Die Schüerinnen und Schüler bzw. deren Eltern sind dafür besorgt, dass die Unterrichtsinhalte nachgeholt werden, es gilt das Holprinzip.
Dispensationen sind im Voraus zu planende und mittels Gesuch beantragte Freistellungen für regelmässige oder für länger dauernde Abwesenheiten vom Unterricht. Dispensationsgesuche sind so früh wie möglich, spätestens eine Woche vor Abwesenheitsbeginn an die Klassenlehrperson z.H. der Schulleitung resp. des Schulinspektorats schriftlich einzureichen. Dispensationen sind zu begründen und allenfalls zu belegen. Für Dispensationen bis zu insgesamt einer Schulwoche pro Schuljahr ist die Schulleitung, für länger dauernde das Schulinspektorat zuständig. Die Schüerinnen und Schüler bzw. deren Eltern sind dafür besorgt, dass die Unterrichtsinhalte nachgeholt werden, es gilt das Holprinzip
Feriendaten werden mindestens ein Jahr zum Voraus bekannt gegeben. Wir bitten Sie, darauf zu achten, dass Ihre Ferien mit denen Ihres Kindes/Ihrer Kinder übereinstimmen! Aufarbeitung des verpassten Schulstoffs liegt in der Verantwortung der Eltern. Für Familienferien werden mind. 2 Halbtage angerechnet.
Dispensationsgesuche sind so früh wie möglich, spätestens aber eine Woche vor Abwesenheitsbeginn von den Eltern an die Klassenlehrkraft z.H. der Schulleitung resp. des Schulinspektorats schriftlich einzureichen. Sie sind zu begründen und allenfalls zu belegen.
Der versäumte Unterricht wird nicht im Beurteilungsbericht eingetragen. Versäumte Arbeiten müssen soweit möglich nachgeholt werden.
Schnupperlehren im 3. Zyklus
Auszug aus der Verordnung über Berufswahlvorbereitungen:
Schülerinnen und Schüler des achten und neunten Schuljahres können vom Kalenderjahr an, in dem sie das 14. Altersjahr vollenden, Schnupperlehren durchführen. Die Schnupperlehren dienen der Berufsfindung und werden grundsätzlich während der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt. Nur ausnahmsweise werden Schnupperlehren während der Unterrichtszeit bewilligt. Das Gesuch ist bis spätestens eine Woche vor Beginn der Schnupperlehre der Klassenlehrperson zuhanden der Schulleitung einzureichen.
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Dorfstrasse 51
3438 Lauperswil
Telefon: 034 496 22 22
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