Absenzen / Dispensationen

Entschuldigte Absenzen (Abwesenheit vom Unterricht)

Die Schule ist so bald als möglich telefonisch zu benachrichtigen. Die Eltern geben der Klassenlehrperson die Entschuldigungsgründe bekannt. Die Schulleitung kann eine schriftliche Entschuldigung und in besonderen Fällen ein Arztzeugnis verlangen. Der nicht besuchte Unterricht wird als entschuldigte Absenz im Beurteilungsbericht eingetragen. Die Schüerinnen und Schüler bzw. deren Eltern sind dafür besorgt, dass die Unterrichtsinhalte nachgeholt werden, es gilt das Holprinzip.

Gründe

  • Krankheit oder Unfall des Kindes
  • Krankheit oder Todesfall in der Familie
  • ärztlich verordneter Krankheits- oder Erholungsurlaub eines Elternteils
  • äusserst schwierige Schulwegverhältnisse infolge schlechter Witterung
  • amtliche Aufgebote (z.B. Erziehungsberatung, Prüfung)
  • Wohnungswechsel der Familie
  • private Arzt- und Zahnarzttermine
  • Anerkennung weiterer Gründe durch die Schulleitung oder Verantwortliche des Ressorts Bildung der Gemeinde Lauperswil in besonderen Fällen

Fünf freie Halbtage

Die Gesetzgebung will den Eltern die Verantwortung übertragen, gewisse Tätigkeiten und Anlässe in einem beschränkten Ausmass stärker zu gewichten als den Schulbesuch. Diese Möglichkeit bedeutet aber nicht, dass Schülerinnen und Schüler nach eigenem Belieben der Schule fernbleiben können, sondern, dass die Dispensation in der Verantwortung der Eltern wahrgenommen wird.
Die fünf Halbtage können ohne Gesuchstellung und ohne Angabe von Gründen (einzeln oder zusammenhängend) frei gewählt werden. Die Klassenlehrperson ist spätestens am Vortag über den beabsichtigten Bezug zu orientieren.
Eine Übertragung nicht bezogener Halbtage auf ein nachfolgendes Schuljahr ist nicht gestattet. Die Schüerinnen und Schüler bzw. deren Eltern sind dafür besorgt, dass die Unterrichtsinhalte nachgeholt werden, es gilt das Holprinzip.

Dispensationen

Gesuchstellung und Zuständigkeit

Dispensationen sind im Voraus zu planende und mittels Gesuch beantragte Freistellungen für regelmässige oder für länger dauernde Abwesenheiten vom Unterricht. Dispensationsgesuche sind so früh wie möglich, spätestens eine Woche vor Abwesenheitsbeginn an die Klassenlehrperson z.H. der Schulleitung resp. des Schulinspektorats schriftlich einzureichen. Dispensationen sind zu begründen und allenfalls zu belegen. Für Dispensationen bis zu insgesamt einer Schulwoche pro Schuljahr ist die Schulleitung, für länger dauernde das Schulinspektorat zuständig. Die Schüerinnen und Schüler bzw. deren Eltern sind dafür besorgt, dass die Unterrichtsinhalte nachgeholt werden, es gilt das Holprinzip

Gründe

  • im Rahmen der benötigten Zeit für die Förderung ausserordentlicher intellektueller, sportlicher oder musischer Begabungen
  • auf Antrag der Erziehungsberatung, des kinder- und jugendpsychiatrischen Dienstes oder des schulärztlichen Dienstes für das Fernbleiben von einzelnen Fächern aus besonderen Gründen
  • Schnupperlehren im 3. Zyklus
  • Bis höchstens zwei Wochen pro Schuljahr für Familienferien, wenn aus beruflichen Gründen nicht mindestens vier Wochen der Ferien der Eltern mit den Schulferien zusammenfallen oder wenn aus beruflichen oder familiären Gründen der Besuch von Familienangehörigen im Ausland nicht während der Schulferien möglich ist

Feriendaten werden mindestens ein Jahr zum Voraus bekannt gegeben. Wir bitten Sie, darauf zu achten, dass Ihre Ferien mit denen Ihres Kindes/Ihrer Kinder übereinstimmen! Aufarbeitung des verpassten Schulstoffs liegt in der Verantwortung der Eltern. Für Familienferien werden mind. 2 Halbtage angerechnet.

Dispensationsgesuche sind so früh wie möglich, spätestens aber eine Woche vor Abwesenheitsbeginn von den Eltern an die Klassenlehrkraft z.H. der Schulleitung resp. des Schulinspektorats schriftlich einzureichen. Sie sind zu begründen und allenfalls zu belegen.

Der versäumte Unterricht wird nicht im Beurteilungsbericht eingetragen. Versäumte Arbeiten müssen soweit möglich nachgeholt werden.

Schnupperlehren im 3. Zyklus
Auszug aus der Verordnung über Berufswahlvorbereitungen:
Schülerinnen und Schüler des achten und neunten Schuljahres können vom Kalenderjahr an, in dem sie das 14. Altersjahr vollenden, Schnupperlehren durchführen. Die Schnupperlehren dienen der Berufsfindung und werden grundsätzlich während der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt. Nur ausnahmsweise werden Schnupperlehren während der Unterrichtszeit bewilligt. Das Gesuch ist bis spätestens eine Woche vor Beginn der Schnupperlehre der Klassenlehrperson zuhanden der Schulleitung einzureichen.

Strafbare Schulversäumnisse

  1. Die Eltern sind verpflichtet, die Kinder regelmässig in die Schule zu schicken.
  2. Wer ein Kind, für dessen Schulbesuch er verantwortlich ist, schuldhaft nicht zur Schule schickt, macht sich strafbar. Die Schulkommission hat in diesem Fall nach Anhören der Betroffenen Anzeige zu erstatten.

Kontakt / Adresse

Gemeindeverwaltung Lauperswil
Dorfstrasse 51
3438 Lauperswil

Telefon: 034 496 22 22
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

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