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 AHV-Zweigstelle
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AHV-Zweigstelle
Wie ist das mit der AHV und der IV bei einem Auslandaufenthalt?
Vor Ihrer Abreise für einen längeren Auslandaufenthalt machen wir Sie in Ihrem eigenen Interesse auf die freiwillige Versicherung für Auslandschweizer aufmerksam.
Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, scheidet aus der obligatorischen AHV und IV aus. Ein längerer Auslandaufenthalt ohne Beitritt zur freiwilligen Versicherung führt in der Regel zu einer Kürzung der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrenten. Ferner verliert der Auslandschweizer, der nach der Ausreise invalid wird, mit dem Ausscheiden aus der Versicherung jeglichen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
Wünschen Sie die Versicherung freiwillig weiterzuführen, so müssen Sie dies der zuständigen schweizerischen Vertretung im Ausland (Botschaft oder Konsulat) melden. Über alle Einzelheiten geben in der Schweiz die Ausgleichskassen, im Ausland die schweizerischen Vertretungen Auskunft. Bei diesen Stellen kann auch das Merkblatt über die freiwillige Versicherung für Auslandschweizer bezogen werden.
Personen, die nicht die Absicht haben, sich während längerer Zeit an einem Ort aufzuhalten (Studenten, Weltenbummler, Tramper usw.), melden sich zur Abklärung ihres Versicherungsverhältnisses bei der Gemeindezweigstelle der kantonalen Ausgleichskasse.
Weitere Infos finden Sie unter www.akbern.ch.  |